Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tanz-Sport-Club Gifhorn e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Gifhorn und ist im Vereinsregister Hildesheim mit der Nummer VR100090 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. Pflege und Förderung des Tanzsports als Wettkampf- und Freizeitsport.
    2. Veranstaltung von Tanzturnieren und Beteiligung an entsprechenden Veranstaltungen.
    3. Jugendpflege
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahme sind von der Mitgliederversammlung genehmigte Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale.
  3. Der Verein darf seine Mittel weder für die direkte noch für die indirekte Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder: sind alle Mitglieder, die nicht zu den folgenden drei Mitgliedsgruppen gehören.
  2. Fördernde Mitglieder: sind Mitglieder, die nicht aktiv am Clubgeschehen teilnehmen. Sie nehmen an keiner der angebotenen Übungsgruppe und auch nicht am freien Training teil. Sie bezahlen als Förderbeitrag den Grundbeitrag.
  3. Beitragsfreie Mitglieder: sind Mitglieder die aufgrund eines Vorstandsbeschlusses beitragsfrei gestellt werden. Beitragsfreiheit wird befristet oder unbefristet ausgesprochen.
  4. Ehrenmitglieder: können Personen werden, die sich um den Club verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag eines Mitglieds, unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit verliehen.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Erwerb der ordentlichen und der Fördermitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachgekommen ist oder wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Halbjahr erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Club ausschließen, wenn es sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, dem Ansehen des Clubs schadet, seine Mitgliedspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt, oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Clubs geboten erscheint. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats schriftlich einzureichen ist.
  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Club. Rechte am Clubvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung erfasst.
  2. Evtl. erforderliche Umlagen und deren Höhe für besondere Zwecke sind auf der Grundlage der vorgelegten finanziellen Situation und der Regelungen in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Umlage darf 300.-Euro pro Mitglied innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Clubs und wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten jedes Kalenderjahres statt.

    Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Postanschrift gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann auch durch einfache E-Mail versandt werden. In diesem Fall gilt es als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Mailadresse des Mitglieds versandt worden ist.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen, eine zweite Versammlung einberufen, unter der Voraussetzung, dass in der Einberufung der beschlussunfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Diese zweite Versammlung kann sofort nach dem Schließen der ersten Versammlung eröffnet werden und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich zu begründetem Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung (evtl. sonstiger Clubregelungen) und der aufgrund der Satzung bzw. Clubordnung ergehenden Beschlüsse, die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

    Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann für ein vorgesehenes Amt gewählt werden. Ausnahmen davon sind jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Fördermitglieder, die noch keine 24 Monate Mitglieder des Vereins sind.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei Bedarf kann der Vorstand in einer separaten von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Clubordnung zu einem Gesamtvorstand ergänzt werden. Die Vorstandsmitglieder bzw. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstandes respektive Gesamtvorstandes erfolgt für zwei Jahre alternierend.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des Vorstandes vertreten, darunter der Präsident oder Vizepräsident.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands erhalten eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für den jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand bis zur jeweils gültigen steuerfreien Ehrenamtspauschale. Über Gewährung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Vorstandsmitglieder scheiden aus, wenn Sie ihren Rücktritt erklären, dem Club nicht mehr angehören oder abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die höchste Stimmenzahl erhielten, eine Stichwahl statt.

    Steht für eine Vorstandsposition nur ein Bewerber zur Verfügung, so kann der Wahlleiter, sofern kein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl stellt, eine offene Wahl durchführen.

    Steht für mehrere Positionen nur jeweils ein Kandidat zur Verfügung, können diese Positionen gemeinsam gewählt werden. Dies geht nicht, wenn mehr als 1/3 der Wahlberechtigten dagegen sind.

§ 10 Sonstiges

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V., im Niedersächsischen Tanzsportverband und im Deutschen Tanzsportverband .
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gifhorn, den 23.02.2018

 

Günter Kraft

Präsident

Satzung im PDF-Format: Satzung